AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ROBTEC GmbH

Stand September 2023

§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich

1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB” genannt) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere AGB gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Auftraggebern, auch wenn bei späteren Geschäften nicht gesondert auf diese AGB Bezug genommen wird. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.

3. Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den AGB mit dem Auftraggeber getroffen haben, gehen diesen AGB vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Einseitig vom Auftraggeber schriftlich festgehaltene oder ausschließlich mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

§ 2 Angebote – Beginn mit der Auftragsdurchführung

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und als Aufforderung an den Auftraggeber zu verstehen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung durch ROBTEC GmbH zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von ROBTEC GmbH.

2. Auch Aufträge, die uns der Auftraggeber mündlich erteilt, sind bindend. Wir haben einen Anspruch darauf, dass uns der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich schriftlich bestätigt.

3. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit der Auftragsdurchführung beginnen, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Evtl. Lücken des Vertrages schließt das Gesetz.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ROBTEC GmbH die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ROBTEC GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar;
Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ROBTEC GmbH.

§ 3 Preise – Preisanpassungen – Vorschuss

1. Unsere Preise sind Nettopreise sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung, Verpackung, Zoll und andere öffentliche Abgaben, sofern nicht etwas anderes mit dem Auftraggeber vereinbart ist.

2. ROBTEC GmbH behält sich Änderungen der Preise vor. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise. Sollte ROBTEC GmbH in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist ROBTEC GmbH berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung und Leistung gestellt.

3. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Kündigungsrecht entsteht.

4. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

§ 4 Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde sind wir zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2. Die Nichtzahlung des Rechnungsbetrages bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die jeweils noch offene Forderung mit 9%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde, zu verzinsen. Können aus anderen Rechtsgründen höhere Zinsen verlangt werden, so sind diese vom Auftraggeber zu entrichten. Gleichzeitig ist die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen.

4. Vor der vollständigen Zahlung fälliger Beträge einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten ist ROBTEC GmbH zu weiteren Lieferungen und Leistungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

5. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.

6. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber. Der Auftraggeber trägt alle Wechsel- und Diskontspesen, die sofort in bar zu zahlen sind. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.

7. Dem Auftraggeber stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.

8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von ROBTEC GmbH anerkannten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen.

§ 5 Ausführung der Aufträge

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht. Der Auftraggeber wird uns zudem vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in schriftlich verkörperter Form zur Verfügung stellen, die bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes berücksichtigt werden sollen. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir haften nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind. Der Auftraggeber haftet ROBTEC GmbH gegenüber dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch ROBTEC GmbH ausschließen oder beeinträchtigen. Etwaige gelieferte Zwischenergebnisse sind vom Auftraggeber unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der über sein Unternehmen enthaltenen Angaben zu überprüfen

2. Änderungen und Ergänzungen unserer Leistung können selbst vor Fertigstellung der Leistung nur einvernehmlich vereinbart werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Änderungen einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Wir haben das Recht, die Arbeit an unserer gesamten Leistung bis zur Einigung über die Höhe der ergänzenden Vergütung und die Auswirkungen hinsichtlich des vereinbarten Terminplans sowie bis zur Vorlage einer schriftlichen Bestellung einzustellen. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten ROBTEC GmbH. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

3. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Sie steht überdies unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Auftraggebern unverzüglich mit.

4. Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben.

5. Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Die Gefahr des Untergangs der Leistung geht auf den Auftraggeber über, sobald wir die Leistung einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben haben. ROBTEC GmbH behält sich die Bestimmung von Transportweg und -mittel vor. Bei Datenübertragung erfolgt der Gefahrübergang mit Absenden der Daten.

6. Wir sind – soweit dies zumutbar ist – zu Teillieferungen und -leistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.

7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ROBTEC GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gleichzeitig geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

8. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers, wegen dessen Verzuges, wegen der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts von ROBTEC GmbH oder einem sonst von dem Auftraggeber zu vertretenden Grund verzögert, so geht die Gefahr spätestens mit der Meldung der Versandbereitschaft (auch mündlich) auf den Auftraggeber über.

9. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Bereitstellung der versandfertigen Ware.

§ 6 Gewährleistung

1. Es gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unverzüglich, ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Kalenderwoche ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung anzuzeigen. Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu.

3. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstauglichkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

4. Fehler eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, die auf mangelnde Befolgung von Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen zurückgehen, auf gebrauchswidrigen Änderungen an dem Liefer- /Leistungsgegenstand beruhen oder durch die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien verursacht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, begründen keinen Mangel. Gleiches gilt für solche Mängel, die auf vom Auftraggeber übermittelten Informationen oder Vorgaben beruhen.

5. Alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7. Soweit wir Teile des Leistungsgegenstandes als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet haben, ist die Gewährleistung uns gegenüber ausgeschlossen, sofern sie nicht durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Wir treten in diesem Fall unsere Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf die gekennzeichneten Produkte gegenüber dem Vorlieferanten an den Auftraggeber ab, der die Abtretung annimmt.

8. Die Garantieleistungsfrist beträgt für Zukaufkomponenten für welche vom Hersteller keine längere Frist eingeräumt wird 12 Monate. Die Garantieleistungsfristen beginnen ab der erfolgreichen Lieferung zu laufen.

9. Von der Garantie- und Gewährleistung ausgenommen sind Ersatz- und Verschleißteile sofern diese im Zuge des Projektes vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam als solche definiert wurden.

10. Für Schäden, welche durch die Programmierung, Optimierung oder Wartung von Industrierobotern entstehen, wird keine Haftung übernommen. 

11. Für Produktionsausfälle durch Programmierung, Optimierung oder Wartung von Industrierobotern wird keine Haftung übernommen.

§ 7 Rechte Dritter

Der Auftraggeber steht in dem Fall, dass wir den Auftrag nach seinen Vorgaben ausführen, dafür ein, dass wir keine Rechte Dritter verletzen. Sofern wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Kosten (insb. Rechtsverfolgungskosten), die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

§ 8 Rücktritt, Kündigung

1. Dem Auftraggeber steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

2. Abs. 1 gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Auftraggebers ergibt. Gleiches gilt bei einem Mangel des Produkts. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen AGB nicht zulässigerweise etwas Abweichendes geregelt ist.

3. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so haben wir grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich unserer aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages ersparten Aufwendungen.

§ 9 Haftung

1. Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz in den Schranken des § 10 ProdHaftG oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Insbesondere haftet ROBTEC GmbH nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn. Eine Haftung von ROBTEC GmbH wird auch dann ausgeschlossen, soweit das anwendbare Recht solche Schäden im Einzelfall als direkte und / oder unmittelbare Schäden qualifiziert.

2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer.

3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten.

§10 Mehrkosten

Zusätzliche Arbeiten (z. B. technische Vor- und Nachbereitungszeit) und hierfür benötigte Materialien werden gesondert in Rechnung gestellt. Aufwendungen für Spesen (Reisezeit, -kosten, Verpflegungsund Übernachtungspauschalen) werden nach Abschluss der Arbeiten ermittelt und nach Aufwand berechnet. Wartezeiten, die nicht durch ROBTEC GmbH zu vertreten sind sowie Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden nach anfallendem Aufwand berechnet.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Leistung zurückzunehmen.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, unsere Leistung im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der Forderung des Faktura-Endbetrages ab; bei Kontokorrentabreden des Auftraggebers mit dem Dritten gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

4. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

5. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung bzw. Abwendung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von ROBTEC GmbH gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

6. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Der Auftraggeber wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden versichern. Auf Verlangen ist die Versicherungspolice ROBTEC GmbH zur Einsicht zu übermitteln. Der Auftraggeber tritt ROBTEC GmbH im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Gleichzeitig wird die Abtretung von ROBTEC GmbH hiermit angenommen.

8. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich ROBTEC GmbH andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierung) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalt oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

§ 12 Hilfsmittel für die Auftragsdurchführung

1. Fertigen wir im Rahmen der beauftragten Leistung (Hilfs-)Modelle, Formen, Werkzeuge etc. (nachfolgend als „Werkzeuge“ bezeichnet), sind diese nicht Bestandteil der Leistung und bleiben in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Wir sind berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten, es sei denn, wir haben mit dem Auftraggeber eine weitere Lagerung der Werkzeuge oder eine Übereignung der Werkzeuge gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 13 Untervergabe der Leistung

Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

§ 14 Vermögensverschlechterung des Auftraggeber

1. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, nach angemessener Nachfrist von Verträgen zurück zu treten, Schadensersatz zu verlangen oder vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung bzw. Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.

2. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in vorgenannten Sinn in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät.

3. Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung in Verzug gerät, sind wir auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung der Sicherheit auszusetzen. Wir sind in diesem Fall überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 15 Höhere Gewalt

1. Ist eine Lieferung/Leistung aufgrund höherer Gewalt, insb. aufgrund von Rohstoff- Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Lieferung/Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und wir den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich informiert haben. Einen Anspruch auf Verzugsschaden gegenüber ROBTEC GmbH hat der Auftraggeber in diesen Fällen nicht.

2. Dauern die Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

§ 16 Geheimhaltung

Nur ausdrücklich vom Auftraggeber schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer evtl. zwischen den Parteien vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Werden solche Informationen vom Auftraggeber mündlich offenbart, so muss uns der Auftraggeber innerhalb von zehn (10) Tagen nach deren Offenbarung eine schriftliche Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig zusenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die offenbarte Information allgemein bekannt wird oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Auftraggebers erarbeiten oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt. Die Geheimhaltungspflicht beginnt im Zweifel ab Offenbarung der Information, die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.

§ 17 Vermittlung

1. Schließt der Auftraggeber oder ein mit diesem rechtlich nach §§15ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem von uns während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer im ersten Monat der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag oder endet die Leistungsbeziehung nach dem ersten Monat und schließt der Auftraggeber oder ein mit diesem nach §§15ff. AktG verbundenen Unternehmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 25% des künftigen Jahreseinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Unsere Vergütung verringert sich im nachfolgenden um je 1/12 pro vollendeten Monat unserer Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Nach Ablauf von zwölf (12) vollendeten Monaten der Leistungserbringung wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Auftraggeber. Wir sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Dem Auftraggeber obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahreseinkommen festzustellen.

2. Dies gilt nicht, sofern die Mitarbeit des Arbeitnehmers bei der Leistungserbringung nicht ursächlich für die Einstellung beim Auftraggeber ist. Für Nichtursächlichkeit trägt der Auftraggeber die Beweislast.

§ 18 Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem Auftraggeber und ROBTEC GmbH gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen. Sollten diese im Widerspruch zu den vorstehenden Regelungen stehen, haben die besonderen Bedingungen für Werkverträge Vorrang:

1. Der Auftrag wird grundsätzlich in den Räumlichkeiten von ROBTEC GmbH durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen diese erforderlich machen sollten.

2. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich ROBTEC GmbH. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

3. Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch zwei (2) Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ROBTEC GmbH unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält ROBTEC GmbH zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

3.3 Wenn der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm ROBTEC GmbH schriftlich eine Frist von zwei (2) Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern ROBTEC GmbH hierauf in der schriftlichen Fristsetzung darauf hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

3.4 ROBTEC GmbH leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung / Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß § 10 verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist der Hauptsitz unseres Unternehmens.

2. Das für den Hauptsitz unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständige Gericht ist ausschließlich zur Entscheidung berufen für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit uns ergeben. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Im Übrigen gilt für die Rechtsbeziehung zwischen ROBTEC GmbH und dem Auftraggeber ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsbestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG), auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Alle hier zitierten Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsnormen sind solche des deutschen Rechtes, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

4. Werden dem Auftraggeber diese AGB außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Verständniserleichterung. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

§ 20 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Lücke der Vertragsbeziehung. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: